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Sperrung der SIM-Karte: Darf nicht von Nennung des Passworts abhängen

24.10.2025

Eine Klausel in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens,nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss,um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam. Das hat derBundesgerichtshof (BGH) entschieden.

EineTelekommunikationsanbieterin verwendet in ihren AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB) unter anderem folgende Klauseln: "Der Kunde hatdem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vomDiensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer unddes persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen."

EinVerbraucherschutzverband hält diese Klausel für unzulässig. Er hat dasTelekommunikationsunternehmen verklagt – dieses soll die Klausel nichtweiterverwenden dürfen.

Der BGH entscheidetentsprechend der Vorinstanz, dass die Klausel gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BürgerlichesGesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Sie sei so zu verstehen, dass dasTelekommunikationsunternehmen eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wennauch das Kennwort genannt wird. Dies führe zu einer unangemessenenBenachteiligung der Kunden.

Zwar hätten beideSeiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eineSIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchenvorzubeugen. Jedoch werde durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend dasKennwort zu nennen, das berechtigte Interesse des Kunden an einer zügigen undunkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt.

Vom Mobilfunkkundenkann aus Sicht des BGH nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der imAlltag verwendeten Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder beiAbwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Telekommunikationsanbieterinsei es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wieetwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichenUmständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einermissbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufenpräsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.

Bundesgerichtshof, Urteilvom 23.10.2025, III ZR 147/24

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