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Spenden: Wie man sie richtig absetzt

22.12.2023

Unter bestimmten Bedingungen können Spenden von der Steuer abgesetzt werden und sind in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin. Höhere Spenden in einem Jahr könnten in das nächste Jahr vorgetragen werden.

Voraussetzung dafür sei, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Außerdem müsse die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem so genannten Zweckbetrieb zugeführt werden. Unter einem Wert von 300 Euro genügt laut BdSt bei Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts ein vereinfachter Nachweis. In Katastrophenfällen gelte dies auch oft für Beträge über 300 Euro. Hier genüge als Nachweis der Kontoauszug, aus dem der steuerbegünstigte Verwendungszweck hervorgeht.

Ansonsten verlange das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung. Dafür gebe es amtliche Muster. Die Spendenbescheinigung werde vom Spendenempfänger ausgestellt und könne auch elektronisch übermittelt werden. Der Spender müsse den Beleg aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Bei Sachspenden seien in der Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände anzugeben. Bei gebrauchten Gegenständen werde der Wert auf Basis des Markt- oder Verkehrswerts unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufserlöses berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, könne der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind laut BdSt ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 22.12.2023

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