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Spenden-Crowdfunding: Beitrag kann Steuerlast reduzieren
Wer ein Crowdfunding-Projekt unterstützt, kann davon – allerdings abhängig vom jeweiligen Crowdfunding-Modell – steuerlich profitieren. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Die Modelle unterschieden sich anhand der Gegenleistung, die die Crowd für ihre Unterstützung bekommt, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Beim klassischen Crowdfunding, auch Vorverkauf genannt, erhalte die Crowd keine finanzielle Gegenleistung, sondern lediglich ein kleines Dankeschön. Das könne zum Beispiel eine frühe Ausfertigung des fertigen Produkts oder eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung sein.
Beim Crowdinvesting erhalte die Crowd, die aus Anlegern besteht, oft eine erfolgsabhängige Rendite für ihr eingesetztes Kapital (Eigenkapital), mit dem sie sich unternehmerisch beteiligt. Diese Form werde häufig von Start-ups und mittelständischen Unternehmen, zum Beispiel aus der Immobilien- oder Energiebranche, genutzt. Vergibt die Crowd einen Kredit (Fremdkapital) zu einem festen Zinssatz an Privatpersonen, Selbstständige oder Unternehmen, handele es sich um Crowdlending.
Alle genannten Reinformen und Mischformen des Crowdfunding böten den Unterstützern in irgendeiner Art eine Gegenleistung an. Solche Geldanlagegeschäfte werden laut Lohnsteuerhilfe nicht steuerlich begünstigt. Im Gegenteil – hierbei erziele man als Crowd-Anleger regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, die versteuert werden müssten.
Anders sehe es bei dem Spenden-Crowdfunding aus. Hilfsprojektbezogen würden hier Spendensammlungen mit einem Finanzierungsziel auf die Beine gestellt, für die es keine Gegenleistung gibt. Die Unterstützung durch die Crowd erfolge uneigennützig und die Empfänger handelten zum Gemeinwohl. Dann sei das soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekt oder die Institution, die es initiiert, in der Regel auch steuerbegünstigt und könne für die Finanzierungsbeteiligung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Mit dieser könne die Zuwendung als Spende in der Einkommensteuererklärung bei den Sonderausgaben abgesetzt werden.
Fungiert das Portal als Treuhänder für einen gemeinnützigen Verein, muss die Spendenbescheinigung laut Lohnsteuerhilfe von der Empfängerorganisation ausgestellt werden. Hierbei sei für den Spendenabzug grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung notwendig, selbst bei Kleinstspenden. Es gebe aber auch gemeinnützige Crowdfunding-Portale, die für andere gemeinnützige Organisationen Spendensammlungen organisieren. In diesem Fall könne das Portal direkt die Spendenquittung ausstellen. Bei Kleinbetragsspenden von bis zu 200 Euro gelte hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis, das heißt der Kontoauszug sei als vorgehaltener Beleg ausreichend.
Wer einen Steuervorteil durch die Spende erlangen möchte, sollte sich vorab genau informieren, ob der Empfänger spendenbegünstigt ist, rät die Lohnsteuerhilfe abschließend.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.09.2020