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Sparmenüs in der Systemgastronomie: Zur Aufteilung der Pauschalentgelte

19.11.2020

In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch so genannte Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk et cetera) zusammensetzen.

Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.

Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (so genannte Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen insoweit zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.

Das FG Niedersachsen hat im Beschluss vom 05.10.2020 (11 V 112/20) dem Antrag des Antragstellers schon deshalb stattgegeben, weil im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden, mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten. Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen.

Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode sei zurzeit noch ein Klageverfahren beim FG München anhängig, merkt das FG Niedersachsen an.

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 18.11.2020

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