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Spät aufgenommene Rechtsanwaltstätigkeit: Langjährige hohe Verluste können für Liebhaberei sprechen
Die Tätigkeit eines Mannes als selbstständiger Rechtsanwalt,die er nach seiner Pensionierung aufgenommen hat, kann unter Umständen alsLiebhaberei einzustufen sein. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburgentfällt der für Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis, wenn dieernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall persönlicheBeweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringendenUnternehmens bestimmend gewesen sind.
Zu den persönlichen Gründen zähle dabei auch die Absicht,Steuern zu sparen, sowie der Umstand, dass dem Anwalt hohe andere Einkünfte zurVerfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogenwerden können.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ministerialbeamternach seinem Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren als Rechtsanwaltselbstständig gemacht. Doch in den folgenden 15 Jahren brachte ihm dieseTätigkeit nur in zwei Jahren Gewinnen. Ansonsten war sie durch hohe Verlustegekennzeichnet. Dem Finanzamt fehlte daher die Gewinnerzielungsabsicht.
Das FG ließ das unbeanstandet, unter anderem, weil derAnwalt seine Tätigkeit aus seiner Wohnung heraus ausübte und niemandenbeschäftigte und die Verluste aus der Anwaltstätigkeit mit seinen anderenEinkünften verrechnete, sodass sie sich steuermindernd auswirkten. Auchrelevant war für das FG das Alter des Steuerpflichtigen: Da dieser mittlerweile82 Jahre alt sei, sei nicht zu erwarten, dass er noch lange als Anwalt tätigsein werde und so die in den vergangenen Jahren aus dieser Tätigkeit aufgelaufenVerluste ausgleichen könne.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision zumBundesfinanzhof eingelegt wurde (VIII B 57/25).
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025, 9 K9119/23, nicht rechtskräftig