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Sozialversicherungsbeiträge: Tatsächliche Verständigung mit Finanzamt zugrunde zu legen

26.02.2021

Der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in mehreren Urteilen entschieden.

Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem SG Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber gehören.

Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu so genannten tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

2016 forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.

Das SG Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung verweist es darauf, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen hätten über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28f Sozialgesetzbuch IV verletzt. Der Rentenversicherung sei daher bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von so genannten Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es sei nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.

Zudem hat es das SG als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in zwölf Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.

Sozialgericht Osnabrück, Urteile vom 26.01.2021, S 54 R 661/16, S 54 R 662/16, S 54 R 1/17, S 54 R 2/17, S 54 R 3/17 und S 54 R 4/17, nicht rechtskräftig

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