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Sozialversicherungsbeiträge in Österreich tätigen Arbeitnehmers: Ausschluss des Sonderausgabenabzugs ist unionsrechtmäßig
Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit nach Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich (DBA-Österreich) 2000/2010 im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit stehen und die dortige Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer gemindert haben, sind bei der Veranlagung des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies verstoße nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Eine weitergehende Berücksichtigung im System der deutschen Einkommensbesteuerung in dem ansonsten nicht harmonisierten Bereich der direkten Steuern sei nicht erforderlich, auch wenn die Entlastung in Österreich nicht betragsgleich einer Entlastung bei Berücksichtigung als Sonderausgaben sein sollte.
Die in Deutschland wohnende Klägerin hatte auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich. Der BFH stellt im Streitfall zunächst klar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abzug der österreichischen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorliegen, weil Österreich die Berücksichtigung dieser Ausgaben im Rahmen der Besteuerung des Lohnes der Klägerin durch den Abzug von der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer zugelassen hat.
Die Vorschrift des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sei auch nicht unionsrechtswidrig, so der BFH weiter. Insbesondere sei dem Unionsrecht kein dahingehendes Kompensationsgebot zu entnehmen, dass Deutschland in Österreich nach dem dortigen Recht nicht berücksichtigte Teilbeträge der strittigen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigen müsste.
Die streitigen Aufwendungen könnten auch nicht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen der Klägerin anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden. Unstreitig sei, dass die ausländischen Einkünfte der Klägerin dem Grunde nach im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei insoweit zum einen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, nach dem durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Daran anknüpfend bestimme zum anderen § 32b Absatz 2 Nr. 2 EStG, dass die betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. In die von § 32b Absatz 2 Nr. 2 EStG vorgeschriebene Berechnung gingen demnach nur Einkünfte ein. Sonderausgaben zählten indessen nicht zu den Einkünften, sondern würden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Absatz 4 EStG). Das schließe ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.02.2023, I R 55/20