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Sozialgerichtliches Verfahren: Reine Leistungsklage unzulässig

02.05.2023

Im Zusammenhang mit der begehrten Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Zulässigkeit der reinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren verneint.

Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse pflegeversichert. Am 19.07.2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem dieser zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt, lehnte die Pflegekasse mit Bescheid vom 09.01.2023 die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab.

Mit ihrer auf Zahlung gerichteten Klage verlangt die Klägerin von der Pflegekasse Entschädigung, weil diese die 25-Tage-Frist für die Bearbeitung des Antrags gemäß § 18 Absatz 3b SGB XI überschritten habe.

Das SG Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Statthaft sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage.

Über Anträge auf Entschädigung gemäß § 18 Absatz 3b SGB XI habe die Pflegekasse durch Bescheid zu entscheiden, gegen den dann Widerspruch einzulegen sei, sodass richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei. Denn es handele sich um einen eigenständigen Anspruch des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses. Letzteres habe subordinationsrechtlichen Charakter. Folge sei, dass die Beklagte als Leistungsträger wie auch bei sonstigen Leistungsansprüchen durch Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch zu befinden hat.

Das SG schließt sich insofern den Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23.02.2022 (L 6 P 36/21) an, das auch auf Parallelentscheidungen anderer Landessozialgerichte verweist. Eine abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des SG Speyer auch nicht aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.2015 (B 3 P 3/15 B) ableiten, in dem inhaltlich weder die Statthaftigkeit einer reinen Leistungsklage noch das Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage weiter hinterfragt oder erörtert wird.

Das SG Speyer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben zu sein scheine und ferner keine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte ersichtlich sei. Auch der zitierte Beschluss des BSG schließe die Zulässigkeit einer Leistungsklage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht aus.

Sozialgericht Speyer, Gerichtsbescheid vom 13.04.2023, S 9 P 164/22, nicht rechtskräftig

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