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Soziale Netzwerke: Dürfen «Hassorganisationen» ausschließen
Soziale Netzwerke dürfen in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von so genannten Hassorganisationen vorsehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden und die Löschung des Accounts eines Vereins durch Facebook für zulässig erachtet.
Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram (Verfügungsbeklagte) dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die so genannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe.
Das OLG führt in seinem Urteil aus, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer "Hassorganisation" zu verstehen sei.
Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.06.2020, 4 U 2890/19