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Sondernutzungsgebühren: Für verkehrsberuhigte Bereiche niedriger

08.06.2021

Gebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche sind niedriger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. Mit dieser Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Gebühren von rund 720.000 Euro für die Nutzung des südlichen Bahnhofsvorplatzes des Berliner Hauptbahnhofs (Washingtonplatz) als Baustelleneinrichtungsfläche deutlich herabgesetzt, nämlich um fast die Hälfte. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin änderte das OVG teilweise ab.

Die Rechtsnachfolgerin einer städtebaulichen Entwicklungs- und Verwertungsgesellschaft hatte gegen die Gebührenfestsetzung unter anderem eingewandt, dass eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auf öffentlichen Plätzen gänzlich fehle. Überdies sei die herangezogene Tarifstelle des einschlägigen Gebührenverzeichnisses nicht hinreichend bestimmt.

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Es hat jedoch die Sondernutzungsgebühr mit Blick auf eine fehlerhaft zugrunde gelegte Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses reduziert. Zur Begründung hat das OVG unter anderem ausgeführt, dass auch Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes seien. Plätze seien eigenständig und keine bloßen Bestandteile einer Straße. Sondernutzungsgebühren könnten daher grundsätzlich erhoben werden.

Dabei werde zunächst im Rahmen der Widmung über die zugelassenen Verkehrsarten entschieden. Der Washingtonplatz sei im Interesse der Aufenthaltsqualität beschränkt für den Fußgänger- und Radverkehr und damit verkehrsberuhigt gewidmet worden. Mangels zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs sei in diesen Fällen eine weitere Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung nicht erforderlich. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richte sich nach der unterschiedlich intensiven Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Gebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche und geschwindigkeitsbeschränkter Straßen seien günstiger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2021, OVG 1 B 2.19

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