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Soloselbstständige: Startschuss für Neustarthilfe
Unter dem bundeseinheitlichen Portal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" können Soloselbstständige ab sofort die so genannte Neustarthilfe beantragen. Hierüber informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Nach DStV-Angaben werden mit der Neustarthilfe Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 coronabedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.
Die Neustarthilfe ergänze die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung. Die Neustarthilfe werde nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Soloselbstständige können alternativ zur Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe betrage 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet werde. Die Antragsfrist ende am 31.08.2021. Der Antrag muss laut DStV vom Soloselbstständigen selbst gestellt werden (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums (www.bmwi.de) unter dem Stichwort "Neustarthilfe" abrufbar.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 16.02.2021