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Solidaritätszuschlags Forderung nach Abschaffung zurückgewiesen

07.06.2024

Der Bundestag hat am 05.06.2024 die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Gegen einen entsprechenden Antrag mit dem Titel "Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern" (BT-Drs. 20/11149) stimmten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/11453) in namentlicher Abstimmung 539 Abgeordnete, 62 Parlamentarier votierten für die Vorlage.

Der Solidaritätszuschlag sei eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz, heißt es in dem Antrag. Er sei 1995 eingeführt worden, um den Bund bei der Finanzierung des "Aufbaus Ost" zu unterstützen. Seit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 fehle dem Solidaritätszuschlag eine verfassungsrechtliche Legitimation, weshalb er abzuschaffen sei.

Aus Sicht der AfD-Fraktion stellt es keine verfassungsrechtlich zulässige Übergangsregelung dar, "dass der Solidaritätszuschlag zum 01.01.2020 nur für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen entfallen ist, im Übrigen aber weiter erhoben wird".

Deutscher Bundestag, PM vom 05.06.2024

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