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Solidaritätszuschlag: Erhebung für 1999 bis 2002 verfassungsgemäß

05.04.2024

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stelle in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Der "Soli" genüge den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe. Eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, müsse nicht von vornherein befristet oder nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Sie dürfe lediglich kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein.

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar würden ausländische Einkünfte bei der Bemessung des Soli im Hinblick auf die insoweit unter den Voraussetzungen des § 34c Einkommensteuergesetz beziehungsweise § 26 Körperschaftsteuergesetz zu gewährende Steuerermäßigung gegenüber inländischen Einkünften privilegiert. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Denn die Ermäßigung werde nur deshalb gewährt, weil der betroffene Steuerpflichtige zusätzlich mit einer ausländischen Steuer belastet wird.

Der Soli verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie, wie der BFH schon mehrmals klargestellt habe. Seine Festsetzung und Erhebung sei nicht unverhältnismäßig. Eine übermäßige Belastung gehe mit einem Zuschlag von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht einher.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23 (II R 27/15)

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