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Solidaritätszuschlag 2020: Verfassungsgemäß?
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hält es für verfassungsgemäß, dass auch im Jahr 2020 Solidaritätszuschlag festgesetzt wird. Dies teilt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger sich gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid gewandt, in dem die Finanzverwaltung für 2020 auch Solidaritätszuschlag festgesetzt hatte. Der Kläger begehrte eine Reduzierung des Solidaritätszuschlags auf null Euro. Denn die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer seien in 2019 ausgelaufen, so seine Argumentation. Da nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 6 Grundgesetz Ergänzungsabgaben nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürften, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Auch die Haushaltssituation gebiete keine weitergehende Erhebung. Da der Solidaritätszuschlag nur dem Bundeshaushalt zufließe, sei das vom Grundgesetz vorgesehene Finanzierungssystem empfindlich gestört.
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken schloss sich das FG Nürnberg nach Angaben des Steuerberaterverbandes nicht an. Die Entscheidung sei allerdings nicht rechtskräftig. Gegen sie sei ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (IX R 15/20).
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag mit Wirkung ab 2021 insbesondere durch die Anhebung der Nullzone erheblich reduziert wird (siehe Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags). Ob seine Erhebung nur noch bei einer kleinen Gruppe von Steuerbürgern verfassungsgemäß ist, dürfte ab 2021 für weitere gerichtliche Entscheidungen sorgen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 28.09.2020 zu Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, nicht rechtskräftig