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Soldat: Durfte wegen Vielzahl rechtsextremistischer und verfassungsfeindlicher Foto- und Videoaufnahmen fristlos entlassen werden

08.12.2021

Ein Zeitsoldat, der eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen Bezügen auf seinem Mobiltelefon gespeichert lässt, Fotos und Videos mit sicherheitsrelevanten Informationen aufnimmt und diese Dateien an Dritte weiterleitet, verstößt gegen seine Dienstpflicht und darf von daher fristlos aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Im Oktober 2019 kam der Verdacht auf, der Kläger habe gegen das Film- und Fotografierverbot im Sabotageschutz- und Sicherheitsbereich verstoßen. Zur Aufklärung dieser Angelegenheit übergab er freiwillig sein Mobiltelefon. Nach dem Abschlussbericht des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst wurde eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Bezügen auf dem Mobiltelefon gefunden, was auf eine ideologische Nähe zum Rechtsextremismus hindeute. In der Folge wurde der Kläger aus der Bundeswehr entlassen. Er habe nicht nur Videos und Fotos mit rechtsextremistischem Bezug auf seinem Mobiltelefon gespeichert, sondern darüber hinaus gegen das Film- und Fotografierverbot im Sabotageschutzbereich verstoßen und die angefertigten Inhalte an Dritte versandt.

Nachdem weder die Beschwerde noch ein beim VG Koblenz gestellter Eilantrag Erfolg hatten, wandte sich der Kläger im Klageverfahren gegen die Entlassung. Die Klage, mit der er im Wesentlichen die ihm vorgeworfene Gesinnung verneinte, blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe seine sich aus dem Gesetz ergebende Dienstpflicht sowie die ihm ebenfalls obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt, da er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert habe, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und deformierten.

Auf seinem Mobiltelefon habe sich eine Vielzahl von Inhalten mit extremistischen Bezügen befunden (zum Beispiel Bilder mit nationalsozialistischen Symbolen sowie rassistische und fremdenfeindliche Witze). Diese habe er vor seinem Eintritt in die Bundeswehr nicht nur empfangen, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil auch weitergeleitet. Von diesen Inhalten, die objektiv geeignet seien, ihn in die Nähe rechtsextremistischen Gedankenguts zu rücken, habe er sich nicht distanziert. Diese fehlende Distanzierung von der Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes habe er nach seinem Eintritt in die Bundeswehr auch nicht nachgeholt. Hierfür wäre die Löschung der Dateien notwendig gewesen.

Zudem habe der Kläger auch nach seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr Dateien mit rechtsextremistischen Inhalten empfangen, von denen er sich nicht distanziert habe. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger die in Rede stehenden Dateien überwiegend im Rahmen eines innerfamiliären Austausches erhalten habe. Dieses Verhalten sei geeignet gewesen, Zweifel an seiner persönlichen Integrität und charakterlichen Eignung als Soldat zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen.

Daneben habe der Kläger mit dem Verstoß gegen das Film- und Fotografierverbot die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Er habe hierdurch ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein an den Tag gelegt und zumindest eine abstrakte Gefahr für die militärische Ordnung der Bundeswehr verursacht.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2021, 2 K 252/21.KO, nicht rechtskräftig

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