Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Solarstrom: Steuerliche Erleichterung

Solarstrom: Steuerliche Erleichterung

26.01.2023

Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, sieht das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer vor. Der Betrieb bestimmter PV-Anlagen sei einkommensteuerfrei, so das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz. Das gelte rückwirkend ab dem 01.01.2022, wirke sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus.

Steuerbefreit seien konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). In sonstigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fielen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gelte eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend seien jeweils die Angaben im so genannten Marktstammdatenregister.

Die Abgabe einer Gewinnermittlung (Anlage EÜR) für die steuerfreien Einkünfte ist laut LfSt künftig nicht mehr erforderlich. Im Gegenzug könnten aber auch keine Aufwendungen für eine PV-Anlage mehr geltend gemacht werden.

Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gelte ab dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. Das heiße, die Umsatzsteuer werde in der Rechnung von vornherein mit null Prozent (bislang 19 Prozent) angesetzt. Damit entfalle künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.

Begünstigt bei der Umsatzsteuer seien – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), zum Beispiel auf größeren Mietshäusern. Die Regelung gelte dabei für die Lieferung und Montage aller Komponenten einer PV-Anlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Entscheidend sei, dass das Liefer- beziehungsweise Installationsdatum nach dem 01.01.2023 liegt. Wird eine PV-Anlage als Ganze errichtet (Werklieferung), müsse sie nach diesem Stichtag fertiggestellt sein. Dann werde vom leistenden Unternehmer sogar auch ein in einer früheren Abschlagsrechnung erfolgter Umsatzsteueraufschlag spätestens in der Schlussrechnung verrechnet.

Für die Einspeisevergütung und einen etwaigen Eigenverbrauch gelte der Umsatzsteuernullsatz zwar nicht. Sie müssten aber – wie bisher – nur dann versteuert werden, wenn man nicht unter die so genannte Kleinunternehmerregelung fällt. Diese greife bis zu einem Jahresgesamtumsatz von 22.000 Euro und erfasse damit die meisten privaten Anlagenbetreiber, soweit sie nicht auf diese Vergünstigung verzichten. Da beim Erwerb einer PV-Anlage ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt wird, bringe der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Regelfall keinen Vorteil mehr.

Um von der rückwirkenden Einkommensteuerbefreiung zu profitieren, ist laut Lohnsteuerhilfe kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Der Umsatzsteuernullsatz für die Lieferung und Montage von PV-Anlagen müsse vom leistenden Unternehmer automatisch in der Rechnung berücksichtigt werden. Auch hierfür sei kein Antrag erforderlich. Sollten vor dem Stichtag ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge korrigiert werden müssen, weil eine Werklieferung erst nach dem 01.01.2023 abgeschlossen wurde, sei es allerdings ratsam, den leistenden Unternehmer darauf hinzuweisen.

Das LfSt weist darauf hin, dass sich einige Detailfragen zur Umsetzung der Neuregelung derzeit noch in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) befinden. Sobald dies abgeschlossen ist, würden weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Einige weiterführende Antworten zum Umsatzsteuernullsatz bei PV-Anlagen könnten auch bereits den FAQs auf den Internetseiten des BMF entnommen werden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html).

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 17.01.2023

Mit Freunden teilen