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Söhne nicht zu Schule angemeldet: Haftbefehle gegen zwei Mütter

05.02.2024

Weil sie ihre Söhne nicht zur Schule angemeldet und damit gegen die Schulpflicht verstoßen haben, sollen zwei Mütter drei Tage in Haft. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat entsprechende Haftbefehle erlassen.

Zuvor waren gegen die Mütter bereits Zwangsgelder in Höhe von je 800 Euro festgesetzt worden – diese hatten die Frauen aber nicht gezahlt. Die Zwangsgelder konnten auch nicht eingetrieben werden. Damit, so das VG, lägen die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft vor.

Andere Zwangsmittel wie die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ersatzvornahme schieden wegen Untauglichkeit beziehungsweise wegen des unvertretbaren Charakters der Schulanmeldung als Teil der (höchstpersönlichen) elterlichen Sorge aus. Gegen die 15- und zwölfjährigen Jungen selbst könne das Schulamt mangels Schulverhältnisses nicht vorgehen. Sie dürften zudem nicht Leidtragende einer von ihnen nicht verschuldeten Situation werden.

Die Ersatzzwangshaft erweise sich auch als verhältnismäßig, insbesondere wegen der zu erwartenden Uneinsichtigkeit der Kindesmütter nicht als ungeeignet, und sei das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen.

Das VG hat den verfassungsrechtlich geschützten staatlichen Erziehungsauftrag und das verfassungsrechtlich geschützte Kindesinteresse gegen die einschneidende Wirkung der Ersatzzwangshaft für die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Antragsgegnerinnen auf persönliche Freiheit und ihr Erziehungsrecht abgewogen. Danach sei mit Blick auf die weitere Entwicklung der Kinder und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Mütter zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen, zumal diese der Haft durch rechtstreues Verhalten entgehen könnten.

Die Mütter können gegen die Beschlüsse Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschlüsse vom 26.01.2024, 9 E 3/23 und 9 E 4/23, nicht rechtskräftig

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