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Smartphone ruft Rettungsdienst: Inhaber muss Einsatz bezahlen
Das Smartphone eines Mannes ruft automatisch einen Rettungsdienst – ohne dass tatsächlich etwas passiert ist. Die Ortsfeuerwehr rückt an. Das kostet den Mann jetzt rund 800 Euro. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen überwiegend erfolglos.
Der Mann hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Dach seines Autos vergessen. Dabei war er sich eigenen Angaben zufolge der aufmerksamkeitsbeeinträchtigenden Wirkung der Medikamente nicht bewusst. Auf einer Bundesstraße fiel das Gerät vom Fahrzeugdach, woraufhin die integrierte Sturzerkennung des Telefons eine Sprechverbindung zur Einsatzleitstelle des Landkreises herzustellen versuchte. Als keine Verbindung zustande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren unter dem Leitstellenstichwort "eingeklemmt Pkw". Die Feuerwehren rückten mit vier Fahrzeugen nebst Besatzung von 21 Einsatzkräften aus – und fanden das verlassene Telefon am Straßenrand.
Der Landkreis setzte im Nachgang eine Gebühr von 1.041 Euro nach der Feuerwehrgebührensatzung fest. Danach können Gebühren für bestimmte Einsätze erhoben werden, wenn diese durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Allerdings war die festgesetzte Summe von der Gemeinde bereits reduziert worden, indem nur die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und eine Besatzung von insgesamt acht Feuerwehrleuten gefordert wurden.
Mit seinem Eilantrag gegen diesen Bescheid blieb der betroffene Autofahrer nun überwiegend erfolglos. Das VG entschied, dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle: Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Deshalb hätten die Gebühren grundsätzlich erhoben werden dürfen.
Sie seien aber noch weiter zu reduzieren gewesen. Denn es sei nicht erkennbar, dass bei der vorliegenden Erkenntnislage, die einen Verkehrsunfall nahegelegt habe, der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) objektiv erforderlich gewesen sei, so das VG. Die Feuerwehr habe dies auch in ihrer eigenen Alarm- und Ausrückeordnung beim Leitstellenstichwort "eingeklemmt Pkw" nicht vorgesehen. Damit blieben dem Mann zumindest die Kosten für den TSF-W und zwei der acht in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Höhe von 205 Euro erspart.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 18.09.2025, 3 B 674/25, nicht rechtskräftig