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Skiunfall: Wann gilt die Reise als abgebrochen?
Eine Frau verletztsich im Skiurlaub, muss operiert werden und reist schließlich mitsamt ihrerFamilie frühzeitig ab. Mit der Reiseabbruchversicherung streitet sie sich inder Folge, wann genau die Reise als abgebrochen gilt. Das Amtsgericht (AG)München entscheidet: mit dem Skiunfall.
Eine Familie buchtefür den 10.02. bis 17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für sieben Nächte. ImVorfeld hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungabgeschlossen. In dieser hieß es unter anderem: "Müssen Sie aus einem[...] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir denkompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte derversicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises."
Am 12.02. erlittdie Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde amselben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei derEntlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom UrlaubsortBeinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherungwegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. inAussicht. Die Reisende verblieb daher bis dahin im Hotel. Am 16.02 reisteschließlich die gesamte Familie ab.
Zu Hause verlangedie Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises füralle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe. Die Versicherung meinte, dassdie Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mitRückreise am 16.02. und erstattete lediglich einen Teilbetrag.
Die Mutter klagteund bekam in weiten Teilen recht. Das AG München entschied: Nicht erst Abreise,sondern bereits der Skiunfall habe zum Reiseabbruch geführt.
Der Vertragdefiniere als Voraussetzung für den Versicherungsschutz nicht "Reiseabbruch",sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zuerwarten ist. "Reiseabbruch" bedeutet laut Gericht so nur, die Reisenicht mehr planmäßig fortzusetzen.
Das führe dazu,dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, dasdie Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendesnoch Organisation erforderlich ist – auch dann von einem Reiseabbruchauszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreisedient.
Das AG sprach nebenden Hotelkosten für die Mutter auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu.Auch für diesen sei es nicht zumutbar gewesen, die Reise fortzusetzen. Das AG berücksichtigte,dass die Verletzung "immerhin eine Operation nötig machte" und "dereiner Ehe zugrunde liegende rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist,die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt".Entsprechend sei es objektiv unzumutbar, den Ehemann darauf zu verweisen, ermöge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.
Bezüglich derHotelkosten der Tochter wies das Gericht die Klage jedoch ab. Denn hier hattedie Mutter trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert zur Frage, welcheAuswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte,vorgetragen. Auch die Kosten für die Skipässe bekommt die Familie nichterstattet. Das sei nach den Bedingungen der Versicherungen ausgeschlossen.
Amtsgericht München,Urteil vom 24.02.2025, 132 C 23372/24, rechtskräftig