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Sicherheitsleistung in Steuerhöhe: Ist nicht konstitutiv für Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens
Es steht der Beförderung von Schaumwein unterSteueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn dieSicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die derVersender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweiseentstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH)entschieden.
Die Klägerin beförderte in mehreren Fällen Schaumwein ausihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderenMitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch einSteueraussetzungsverfahren. Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken ausder Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvoreine Sicherheit festgesetzt, die die Klägerin geleistet hatte und die als sogenannte fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendetwurde.
Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Fall einerSteuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt. Aus diesem Grund setztedas Hauptzollamt gegen die Klägerin Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz ausder möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheitfest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höheder potentiellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung einesSteueraussetzungsverfahrens war. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen denSteuerbescheid statt.
Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen dieEntscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höheder möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksameEröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2025, VII R 33/22