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Sicherheitskontrolle am Flughafen: Geht auch mit Kopftuch

30.01.2026

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an derPassagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einemreligiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab,weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nichtgerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat dasBundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizeibeliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg.Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentinbeworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeitausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtesUnternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese imBewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerinsah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von derBeklagten eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin seinicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehntworden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltendenKonzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt.Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Belieheneeinem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei derArbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und derKlägerin eine Entschädigung von 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichteteRevision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Klägerin habe – unterBerücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien im Sinne des § 22AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen.Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt, so das BAG.

Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche undentscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Absatz 1 AGG für eineTätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich aus Sicht desBAG nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation anden Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärftwerden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich derPassagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durchLuftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sieht dasBAG nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2026, 8 AZR 49/25

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