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Sicherheitsbefragung durch Verfassungsschutz auf Malta: War rechtswidrig
Die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Dateneines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutzauf Malta erfolgte rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Kölnfestgestellt.
Der Kläger gelangte über die so genannte Mittelmeerroute imJanuar 2019 nach Malta. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staatenübernahm die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einigerAsylbewerber aus der Gruppe, der auch der Kläger angehörte.
Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des Bundesamtes fürVerfassungsschutz vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Im Anschluss an dieBefragung wurde von einer Übernahme des Asylverfahrens des Klägers abgesehen.Der Kläger begehrte daraufhin die Erteilung von Auskunft über die erhobenenpersonenbezogenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit derDatenerhebung und -speicherung.
Das VG Köln hat derKlage entsprochen. Die Befragung auf Malta und die damit verbundene Erhebungpersonenbezogener Daten habe in das Grundrecht des Klägers auf informationelleSelbstbestimmung eingegriffen. Eine Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff siehtdas Gericht nicht. Auch soweit das Bundesamt für Verfassungsschutz bei derBefragung des Klägers für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätiggeworden sein sollte, ergebe sich aus dieser Verfahrensgestaltung keinegesetzliche Eingriffsbefugnis. Die Voraussetzungen einer Organleihe lägen zudemnicht vor.
Die Befragung könne nicht durch eine Einwilligung desKlägers gerechtfertigt werden. Denn zur Beurteilung einerdatenschutzrechtlichen Einwilligung seien auch die Umstände ihrer Erteilungmaßgeblich. Diese seien hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt einesÜber-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Klägergeprägt. Das, so das VG Köln, schließe die Freiwilligkeit aus.
Das VG Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicherBedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.01.2026, 13 K6105/20, nicht rechtskräftig