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Shisha-Bar: Künftig nur noch ohne Shishas
Der Betreiber einer Shisha-Bar versäumte es,sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten. Da er uneinsichtig blieb, wurdeihm letztlich die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen untersagt. ZuRecht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschied. Es verweist auf diegravierenden Gefahren für die Gesundheit, die das Rauchen von Shisha-Pfeifenmit sich bringen kann.
In der seit 2018 betriebenen Shisha-Bar fanden zwischen Juli2021 und Oktober 2025 zahlreiche behördliche Kontrollen statt. Dabei wurden Verstößegegen sicherheitsrelevante Vorschriften festgestellt. Aufforderungen, demabzuhelfen, sowie Bußgeldverfahren gegen den Bar-Betreiber brachten nichts. Letztlichuntersagte die Behörde dem Betreiber daher mit sofortiger Wirkung dieZubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen.
Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos. DieAnordnung habe auf Grundlage des § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 desGaststättengesetzes ergehen dürfen, so das VG Mainz. Danach könnenGewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im BetriebBeschäftigten unter anderem gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteiltwerden.
Hier habe der Bar-Betreiber es über einen Zeitraum vonmehreren Jahren trotz wiederholter Belehrungen, Beanstandungen und sogarBußgeldverfahren versäumt, für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste undBeschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxidzu sorgen. Die Einatmung von Kohlenmonoxid könne lebensbedrohlich für die Betroffenenenden. Eine besondere Gefahr ergebe sich hierbei daraus, dass das Gas keinenGeruch oder Geschmack habe. Vorliegend seien mehrfach fehlende, falsche odernicht funktionstüchtige CO-Melder in der Shishabar vorgefunden worden. Dieseseien aber dringend erforderlich, um rechtzeitig vor einer zu hohenKohlenmonoxidbelastung gewarnt zu werden und akute Sicherheitsmaßnahmen zuergreifen.
Überdies sei im Rahmen der behördlichen Kontrollen auch dasRauchen von Shishas mit Tabak im Nichtraucherbereich festgestellt worden. Dieswiderspreche den Vorgaben des § 7 Absatz 3 des rheinland-pfälzischenNichtraucherschutzgesetzes. Schließlich habe auch die Zubereitung derShisha-Pfeifen mehrfachen Beanstandungen unterlegen. So sei es – etwa durch dasmit einer Pappe bedeckte oder mit einem Fön betriebene Ofenrohr im Außenbereichoder die Zwischenlagerung von glühender Kohle in einem Topf auf dem Fußboden –zu Brand- und Gesundheitsgefahren gekommen.
Eine Besserung oder eine Einsicht des Betreibers sei nichteingetreten. Er habe auch im Rahmen seiner Antragsschrift weiter behauptet, denBetrieb ordnungsgemäß zu führen. Letztlich sei die Anordnung auchverhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin von einem Widerruf derGaststättenerlaubnis abgesehen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 29.12.2025, 1 L693/25.MZ, nicht rechtskräftig