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Shisha-Bar in Hannover: Darf vorerst nicht weiterbetrieben werden

15.08.2023

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover war ein Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als so genannte Shisha-Bar in Hannover erfolglos

Der Antragsteller betreibt in Hannover eine Bar, in der er neben Getränken und Speisen auch Shishas zum Konsum anbietet. Vor Jahren wurde der Betrieb als Cocktailbar baugenehmigt. Mit Bauordnungsverfügung vom 08.07.2023 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sofort vollziehbar und unter Zwangsgeldandrohung den Betrieb der Bar als Shisha-Bar untersagt.

Das VG hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Der Betrieb einer Shisha-Bar stelle eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil sich durch das Angebot der Shishas andere baurechtliche Fragen – insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz – stellten, argumentiert das VG. Der Betrieb der Shisha-Bar ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung rechtfertige den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da auch insbesondere im Hinblick auf brandschutzrechtliche Fragen nicht offensichtlich sei, dass die von Antragsteller mittlerweile beantragte Baugenehmigung erteilt werden kann. Auf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Gästen, Mitarbeitern und Nachbarn, die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Antragsteller bisher nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Hannover, 4 B 3754/23, nicht rechtskräftig

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