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«Shariah Police»-Urteil: Ist rechtskräftig
Wegen eines nächtlichen Rundgangs, bekleidet mit orangenen Warnwesten mit der Aufschrift "Shariah Police", sind sieben Männer wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach §§ 3 Absatz 1, 28 Versammlungsgesetz beziehungsweise Beihilfe hierzu zu Geldstrafen verurteilt worden. Das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revisionen aller Angeklagten verworfen hat.
Nach den Feststellungen des LG nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren, und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orangene Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Shariah Police" versehen war.
Das LG hat die Teilnahme an dem Rundgang als einen Verstoß gegen das Uniformverbot angesehen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Das LG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung die Feststellung eines konkreten Zusammentreffens mit der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnenden Personen vorausgesetzt hätte.
Der BGH hat die Revisionen verworfen. Das Urteil des LG enthalte keinen Rechtsfehler. Das LG sei insbesondere nicht gehalten gewesen, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden sind, im Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen.
Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2020, 3 StR 547/19