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SGB II: Sanktionen werden ausgesetzt

14.06.2022

Die Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden befristet bis 1. Juni 2023 ausgesetzt. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen erlassen. Der Bundesrat hat das Vorhaben der Bundesregierung gebilligt. Damit kann es zum 1. Juli in Kraft treten.

Im Zeitraum des Moratoriums dürfen die Jobcenter keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängen, etwa bei der Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen. Soweit Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann dies jedoch weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen: Bei wiederholten Meldeversäumnissen dürfen die Jobcenter die Leistung um maximal zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.

Der Bundesrat hat das Vorhaben in der vom Bundestag beschlossenen Fassung gebilligt. Anders als zunächst im Kabinettentwurf vorgesehen, gilt das Sanktionsmoratorium damit nach Inkrafttreten zwölf Monate. Ursprünglich sollten die Sanktionen bei Pflichtverletzungen nur bis Ende dieses Jahres ausgesetzt werden.

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines sogenannten Bürgergeldes vor. Das Bürgergeld soll die Sanktionen und Mitwirkungspflichten neu regeln. Das Moratorium ist ein Zwischenschritt auf dem Weg dahin.

Leistungsminderungen sollen bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs möglich sein, bei Härtefällen sollen bis zu einem bestimmten Anteil Sachleistungen gewährt werden. In einer Teilhabevereinbarung – bisher Eingliederungsvereinbarung – sollen Mitwirkungspflichten festgehalten werden. Daran hält die Bundesregierung fest.

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 umsetzen, nachdem die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu zu regeln sind. Wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktische Erfahrungen aus der Corona-Pandemie werden in die Konzeption des neuen Bürgergeldes einfließen.

Hintergrund: In seinem Urteil vom 5. November 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch seien nicht alle Sanktionsregelungen verhältnismäßig, mit denen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt.

Bundesregierung.de, Mitteilung vom 10. Juni 2022

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