Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    SGB-II-Leistungen: Conterganrente nicht ...

SGB-II-Leistungen: Conterganrente nicht anrechenbar

24.02.2021

Dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch Empfänger einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klar.

Die Klägerin bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 119 Quadratmetern.

Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehensweise SGB-II-Leistungen. Vor dem Sozialgericht Köln machte sie erfolgreich höhere Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe unter anderem ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Absatz 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch nicht zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe eingesetzt werden.

Die Klägerin müsse auch ihre Eigentumswohnung – ungeachtet deren Größe – nicht einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2020, L 6 AS 1651/17

Mit Freunden teilen