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Seniorenwohnheim: Keine Beschäftigung Ungeimpfter

29.04.2022

Das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen hat die Eilanträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft, in einem Seniorenheim trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises beschäftigt zu werden, zurückgewiesen.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dieser Auffassung ist das ArbG nicht gefolgt. Zwar sehe § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war laut ArbG nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.

Arbeitsgericht Gießen, PM vom 12.04.2022 zu 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22

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