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Seniorenheim: Dementer Bewohnerin darf nicht wegen Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden
Nimmt ein Pflegeheim eine an Demenz erkrankte Seniorin auf, so muss es gewisse Verhaltensauffälligkeiten hinnehmen und darf deswegen den Heimvertrag nicht gleich kündigen. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klar.
Die Seniorin war in die Demenzabteilung eines Heims gezogen. Nachdem sie nach einem Krankenhausaufenthalt medikamentös neu eingestellt worden war, zeigte sie sich viel unruhiger als zuvor. Das Heim erklärte die Kündigung und forderte den Auszug der Seniorin. Die Heimleitung behauptete, die alte Dame störe den Heimfrieden erheblich, laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv und boxe die Pflegekräfte, stelle ihnen und anderen Bewohnern das Bein und fahre sie mit dem Rollator an. Außerdem esse und trinke sie nicht mehr richtig. Sie stelle eine Gefahr für sich und andere dar.
Das Landgericht Osnabrück wies die Räumungsklage des Heims ab. Die Kündigung sei unwirksam. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Heimvertrag könne von Seiten des Heims nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG), wenn dem Heim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Abzuwägen seien die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden und die Interessen des Heims, sich von dem Vertrag zu lösen.
Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass dem Heim die Demenzerkrankung der alten Dame bereits bei deren Einzug bekannt gewesen sei. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten seien daher hinzunehmen. Es sei auch nicht erkennbar, dass es tatsächlich schon zu Sach- oder gar Körperschäden gekommen sei. Das Heim habe auch nicht dargestellt, dass es bereits Maßnahmen ergriffen habe, um die Seniorin von dem geschilderten Verhalten abzuhalten. Die Abwägung ergebe, dass sich das behauptete Verhalten der alten Dame in dem Rahmen bewege, der von dem Betreiber eines Pflegeheims von Bewohnern einer Demenzabteilung noch hingenommen werden müsse. Die alte Dame dürfe ihr Zimmer behalten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.05.2020, 1 U 156/19, rechtskräftig