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Selbstständig an Einrichtung unterrichtende Lehrer: Nicht von Gewerbesteuer befreit
Eine GmbH, die über ihren alleinigenGesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem FortbildungsinstitutUnterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne derBefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Dasstellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte – über ihren alleinigenGesellschafter-Geschäftsführer als Dozent – Unterricht an einemFortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- undHandelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl vonDozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinnder GmbH aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags involler Höhe. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 Gewerbesteuergesetz(GewStG) bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, hob derBFH das Urteil des FG auf die Revision des Finanzamts auf und wies die Klageab.
Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStGmit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwarUnterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrifterteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei derAuslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere derenRechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 desUmsatzsteuergesetzes (UStG) zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtlicheVorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein-oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter,die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilthätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbstständigerLehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtlicheBefreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennungvon § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise,unbeachtlich.
Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtlicheSteuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom15.05.2025 (V R 23/24) entschieden, dass ein selbstständiger Lehrer eineunmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einerberufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStGsteuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendesRechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlichunterrichtet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23