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Selbstbehalt für Beamten im Krankheitsfall: Eilantrag gegen Erhöhung erfolglos

31.03.2026

In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Schleswig-Holstein einen Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts imKrankheitsfall in der Beihilfeverordnung für Beamtinnen und Beamte abgelehnt.

Die Beihilfeverordnung ist eine Rechtsverordnung des LandesSchleswig-Holstein und regelt die Gewährung von Beihilfen unter anderem imKrankheitsfall. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, welche die Beamtenaus den laufenden Bezügen zu bestreiten haben. Die Rechtmäßigkeit vonÄnderungen der Beihilfeverordnung kann in einem Normenkontrollverfahrenüberprüft werden. Hier haben die Antragsteller außerdem einen Eilantraggestellt, um eine schnelle Entscheidung des Gerichts zu erreichen.

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion sowieein Beamter des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderungvon § 16 der Beihilfeverordnung vom 29.01.2025 durch den Landtag ist die Höheder Selbstbehalte für Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist in5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. DieBesoldungsgruppe A 10 gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung bei 160Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die Erhöhungen führten zu einerverfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunktenicht ausreichend berücksichtigt worden.

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Der Antrag des Beamtenbundessei bereits unzulässig. Er sei durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht ineigenen Rechten verletzt. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei erweder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Er könne sich auch nicht aufeine Betroffenheit seiner Mitglieder berufen, denn dafür fehle eine gesetzlicheRegelung – solche gebe es etwa im Umweltrecht für Umweltverbände. Auch dassBeamte in ihrem Streikrecht eingeschränkt seien, überzeugte das OVG nicht. DerBeamtenbund könne die wirtschaftlichen und rechtlichen Forderungen seinerMitglieder weiterhin vertreten.

Unzulässig sei auch der Antrag des weiteren Antragstellers,soweit er sich gegen die Erhöhung in anderen Stufen wendet, denn dies verletzeihn nicht in eigenen Rechten. In Bezug auf die Erhöhung der Stufe 1, von der erselbst betroffen sei, sei sein Antrag unbegründet. Es gebe für die Erhöhungeine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz. Danachdürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunktenund nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindertwerden. Die Selbstbehalte dürfen ein Prozent des jeweiligen jährlichenGrundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene derEntlastung der öffentlichen Haushalte.

Auch eine fehlende Differenzierung sah das OVG nicht. DieStaffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei aucherst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudemBefreiungen sowie Reduzierungen vor (zum Beispiel Herabsetzung derSockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahlberücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). DieseDifferenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Eineverfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in diesem Verfahren nichterfolgreich beanstandet werden. Insoweit könne sich der Antragsteller nicht dieReduzierung von Teilleistungen herausgreifen, sondern müsse sich – im Wege einerFeststellungsklage – gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mitden beihilferechtlichen Regelungen wenden. Dies bleibe ihm weiterhin unbenommenund auch zumutbar.

Das OVG teilt mit, das zu dem Eilverfahren gehörendeHauptsacheverfahren (2 KN 1/26) ebenfalls noch im Laufe des Jahres entscheiden zuwollen.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom26.03.2026, 2 MR 1/26, unanfechtbar

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