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Schwimmunterricht einer Schwimmschule: Nicht steuerbefreit

15.03.2022

Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 (C-373/19) entschieden. Er ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im Ausgangsfall ging es um die Frage, ob die Leistungen einer Schwimmschule steuerfrei sind. Das Finanzgericht (FG) sah zwar keine Steuerfreiheit nach nationalem Recht, leitete diese aber aus dem Recht der Europäischen Union ab. Der BFH wandte sich diesbezüglich an den EuGH und bat um Auslegung von Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i und j der MwStSystRL. Nachdem der EuGH entschieden hatte, hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.

Die Umsätze der klagenden Schwimmschule seien nicht nach deutschem Recht steuerfrei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Dies ergebe sich aus dem EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics. Danach umfasse der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Der EuGH begründe dies damit, dass der Schwimmunterricht ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Entgegen dem Vorlagebeschluss des BFH sei damit die Tatsache, dass der Schwimmunterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit dient, über die jeder Mensch – insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern – verfügen sollte, aus Sicht des EuGH unbeachtlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2021, V R 31/21 (V R 32/18)

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