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Schwimmbad: Ermäßigter Steuersatz gilt nicht für Erholungsbäder

12.11.2021

Der nationale Begriff "Schwimmbad" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein, so der Bundesfinanzhof (BFH). Diese Voraussetzung erfülle ein Erholungsbad nicht, für das insofern der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht greife.

Die Klägerin betreibt eine Therme. Dort gab es eine "Bade-" und eine "Saunawelt" mit verschiedenen Bade-, Sauna-, Wellness-, Erlebnis- und Therapiemöglichkeiten unter Nutzung von Solewasser aus einer heilklimatischen Quelle. Die Wassertemperatur betrug zwischen 31 und 37 Grad Celsius. Die Besucher waren im Streitjahr berechtigt, für eine von ihnen gewählte Zeit alle Bereiche der Therme zu nutzen. Bereichsspezifische Eintrittspreise gab es nicht.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2015 wendete die Klägerin gemäß einem so genannten Nichtanwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.03.2007 auf die Eintrittsberechtigungen bis zum 30.06.2015 den ermäßigten Steuersatz an. Für die Eintrittsberechtigungen ab dem 01.07.2015 ging sie aufgrund des BMF-Schreibens vom 28.10.2014 davon aus, dass sie zwei getrennte Leistungen erbringe, von denen eine (Eintrittsberechtigung zu einem Schwimmbad) dem ermäßigten Steuersatz und eine (Eintrittsberechtigung zu einer Sauna) dem Regelsteuersatz unterliege. Den einheitlichen Eintrittspreis als Bemessungsgrundlage teilte sie im Verhältnis 70:30 auf die von ihr angenommenen Schwimmbadumsätze und die Saunaumsätze auf.

Das beklagte Finanzamt ging für das Streitjahr davon aus, dass die Klägerin an die Besucher eine einheitliche, ab dem 01.07.2015 mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistung erbracht habe.

Die hiergegen gerichtete Klage scheiterte vor dem Finanzgericht, das die Revision nicht zuließ. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb vor dem BFH erfolglos.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2021, XI B 29/21

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