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Schwerbehindertenvertretung: Besteht trotz Absinkens der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten fort

21.10.2022

Die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb besteht auch dann fort, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in diesem Betrieb unter fünf absinkt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Beendigung der Vertretung entschieden.

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet, entschied das BAG. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, gebe es im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, 7 ABR 27/21

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