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Schweizer Steuer auf vor Erbfall getätigte Schenkungen: Auf deutsche Schenkungsteuer anzurechnen

21.06.2022

Die schweizerische Steuer auf fünf Jahre vor einem Erbfall getätigte Schenkungen entspricht der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese anzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Die Anrechnung sei nach § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 1 Absatz 2 ErbStG auch für die Schenkungsteuer gilt, sei bei nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaft-steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf die erwerbende Person entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Unstreitig sei, dass die Klägerin in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG) und ihr im Verhältnis zur Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zugutekommt. Weiter sei unstreitig, dass die fragliche, in Deutschland und der Schweiz besteuerte Zahlung von 500.000 CHF Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nr. 2 ErbStG darstellt und dass die schweizerische Steuer zulasten der Klägerin festgesetzt und gezahlt wurde sowie keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt.

Die in Rede stehende schweizerische Steuer entspreche der deutschen Schenkungsteuer auch im Sinne der Norm. Dies setze insbesondere voraus, dass sich die Besteuerung in beiden Staaten auf den gleichen Steuergegenstand bezieht. Dies sei hier – unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Normen – zu bejahen.

Zwar sei die schweizerische Steuer eine Erbschaft- und keine Schenkungsteuer. Das schweizerische Gesetz erfasse schon nach seiner amtlichen Bezeichnung ausschließlich Erbschaften. Auch werde in der Schweiz nicht der Schenkungsvorgang an sich besteuert. Vielmehr werde die Vorschenkung bei der Ermittlung der erbschaftsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage als Hinzurechnungsposition erfasst.

Indes sprächen gewichtige Gründe dafür, die Anrechnung gleichwohl zuzulassen. Denn letztlich, so das FG, werde die identische Vermögensübertragung – der Übergang der Summe von 500.000 CHF – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz besteuert. Ausgehend von einem identischen Lebenssachverhalt betrachte das schweizerische Steuerrecht die Klägerin, wie dargestellt, im Ergebnis als Erbin, während das deutsche Steuerrecht von einer Schenkung ausgeht. Beide Betrachtungen schlössen sich aber aus: Die Klägerin könne den fraglichen Geldbetrag nur entweder im Wege der Erbschaft oder im Wege der Schenkung erhalten haben. Wenngleich eine Doppelbesteuerung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend unzulässig sei, erscheine es formalistisch, die unterschiedliche rechtliche Einordnung zum Anlass zu nehmen, den identischen Vorgang einer doppelten Besteuerung zu unterwerfen, so das FG weiter.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022, 4 K 2501/21 Erb

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