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Schwarzarbeit in großem Stil: Mehrjährige Freiheitsstrafen

10.03.2023

Wegen Schwarzarbeit in großem Stil hat das Landgericht (LG) Kaiserslautern am 09.03.2023 fünf Personen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten gestanden, über Jahre hinweg in erheblichem Umfang Arbeiter "schwarz" beschäftigt, das heißt die anfallenden Krankenkassenbeiträge und Steuern für ihre Arbeiter nicht in der tatsächlichen Größenordnung gemeldet und mithin hinterzogen zu haben.

Den Verurteilungen gingen umfangreiche Ermittlungen des Zolls und der Steuerfahndung voraus, die in eine groß angelegte Durchsuchungsmaßnahme am 31.03.2022 im Inland und europäischen Ausland mündeten, wie die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern mitteilt. Fünf Personen seien dabei festgenommen worden und in Untersuchungshaft gekommen. Mit der im August 2022 erhobenen Anklage habe die Staatsanwaltschaft Vorwürfe des bandenmäßigen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der besonders schweren Steuerhinterziehung beziehungsweise der Beihilfe dazu erhoben. Das Urteil des LG bestätige diese Vorwürfe.

Die Hauptverantwortliche sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ein weiterer Hauptverantwortlicher habe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erhalten. Weitere Verurteilungen erfolgten laut Staatsanwaltschaft zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren neun Monaten.

Nach Überzeugung des Gerichts seien durch das Vorgehen der Verurteilten, die schwerpunktmäßig im Raum Ludwigshafen und der gesamten Rhein-Neckar-Region agierten, Gesamtschäden gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern in Höhe von insgesamt über fünf Millionen verursacht worden. Die auf Verschleierung angelegte Vorgehensweise habe unter anderem darin bestanden, angebliche Subunternehmensverhältnisse mit in Bulgarien gegründeten "Strohmannunternehmen" vorzutäuschen und unter deren Deckmantel erhebliche Geldtransfers ins Ausland und sich daran anschließende Bargeldrückflüsse nach Deutschland zur Barentlohnung der – tatsächlich eigenen -Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Durch die bisher nicht vorbestraften Angeklagten sei eine erhebliche Schadenswiedergutmachung in siebenstelliger Höhe erfolgt, etwa unter anderem nach Veräußerung von Immobilien. Der Verurteilung seien der Verfahrensabkürzung dienende Absprachen aufgrund der Geständnisse zwischen den Verfahrensbeteiligen vorausgegangen. Die Urteile des LG seien nicht rechtskräftig.

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, PM vom 09.03.2023

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