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Schwangerschaft: Anspruch auf Haushaltshilfe erfordert auf Schwangerschaft beruhende Unmöglichkeit der Haushaltsführung
Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß 24h Sozialgesetzbuch V ist das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts. Dies hebt das Stuttgarter Sozialgericht (SG) hervor.
Die Beteiligten stritten über die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Klägerin hatte im Januar Zwillinge 2020 geboren und beantragte bei der Beklagten im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, den Haushalt nach der Entbindung nicht führen zu können, müsse "unmittelbare Entbindungsfolge" sein, also gesundheitliche Folge. Die Klägerin sei nicht "wegen der Entbindung" nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen, sondern wegen der erschwerten Betreuungssituation.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020, S 18 KR 4504/17