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Schutz vor Fluglärm: Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude rechtmäßig
Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV). Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main liegen. Das beklagte Land hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden. Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen. Die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Absätze 2 und 3 der 2. FlugLSV) fänden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstießen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere sei auch die Feststellung des VGH, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 03.12.2020, BVerwG 4 C 6.18, BVerwG 4 C 7.18 und BVerwG 4 C 8.18