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Schutz des Bundesverfassungsgerichts: Bundesrat stimmt Grundgesetzänderung zu
Der Bundesrat hat einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestärkt werden soll.
Mit der Verfassungsänderung werden Regelungen zum Status und zur Arbeit des BVerfG ins Grundgesetz aufgenommen. Diese finden sich bisher nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz – einem einfachen Einspruchsgesetz, das jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden kann. Sind sie im Grundgesetz verankert, können sie nur noch mit einer Verfassungsmehrheit geändert werden, benötigen also die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln des Bundesrates.
Mit der Grundgesetzänderung wird der Status des BVerfG als Verfassungsorgan verfassungsrechtlich verankert. Gleiches gilt für die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, dass also der Staat und alle seine Institutionen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts beachten müssen. In den Verfassungsrang gehoben werden zudem zentrale Strukturvorgaben, die sich nach einhelligem Urteil bewährt hätten, so die Gesetzesbegründung. Dies betrifft die Geschäftsordnungsautonomie, die Zahl der Senate und ihre Besetzung mit je acht Richtern, die feste Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze und den Ausschluss der erneuten Wählbarkeit.
Die Diskussion über die verfassungsrechtliche Absicherung sei nicht neu, heißt es in der Begründung. Es entspreche seiner Stellung im Verfassungsgefüge, auf der Ebene des Grundgesetzes ausführlichere Regelungen über das Verfassungsgericht zu treffen. Dies decke sich auch der allgemeinen Auffassung, das BVerfG tagespolitischen Auseinandersetzungen dauerhaft zu entziehen. Zugleich beuge die verstärkte verfassungsrechtliche Verankerung Bestrebungen vor, die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage zu stellen, wie dies in einzelnen europäischen Ländern zu beobachten sei.
Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden 2/3-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesrat, PM vom 20.12.2024