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Prostitutionsstätte: Betriebserlaubnis nicht erloschen
Schulpraktikum: Nicht bei einem AfD-Abgeordneten
Eine Schülerin wollte ihr Schülerbetriebspraktikum bei einemBundestagsabgeordneten der AfD absolvieren. Die Schule widersprach. Das Oberverwaltungsgericht(OVG) Berlin-Brandenburg hält das für berechtigt: Die Schulleitung des von derSchülerin besuchten beruflichen Gymnasiums, die sich an einem Erlass desbrandenburgischen Bildungsministeriums orientiert habe, sei nicht verpflichtetgewesen, der Durchführung des Praktikums zuzustimmen.
Bei dem Schülerbetriebspraktikum handele es sich um eineschulische Veranstaltung an Stelle des Unterrichts. Daher kommt der Schule ausSicht des OVG im Hinblick auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag bei derinhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praktikums und der Frage,ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, ein weiter pädagogischerGestaltungsspielraum zu.
Diesen Gestaltungsspielraum habe die Schulleitung nichtüberschritten. Sie durfte laut OVG das von der Schülerin gewünschte Praktikumals ungeeignet ansehen, weil die AfD Brandenburg vom Landesverfassungsschutzals gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist und der Bundestagsabgeordnetedem Vorstand des Landesverbandes angehört. Die Schulleitung sei auch nichtverpflichtet gewesen, die Einstufung durch den Verfassungsschutz selbst zuüberprüfen. Ihre Entscheidung verstoße weder gegen den verfassungsrechtlichenGleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung.Die Schülerin könne sich auch nicht auf das Parteienprivileg berufen, wonachallein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Parteientscheidet.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2026,OVG 3 S 5/26, unanfechtbar