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Schulpflichtiges Kind: Pflicht zum Nachweis einer Masern-Impfung

25.07.2024

Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass für das Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes könne die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergebe sich auch für schulpflichtige Kinder beziehungsweise deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtsverstoß, meint das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Das Vorbringen der Eltern, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertige keine andere Bewertung.

Anders als im Fall der bereits vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Beschluss vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20 und andere), könne auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden. Dies führt laut OVG aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In der Schule greife ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen. Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellten sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2024, 13 B 1281/23, unanfechtbar

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