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Schulpflichtige Kinder: Müssen Masernimmunitätsnachweis vorlegen

05.03.2024

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern, sofern keine Kontraindikation besteht. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann auch ein Zwangsgeld angedroht werden. Das bestätigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in mehreren Eilverfahren von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin.

Bei Masern handele es sich um eine hochansteckende Viruskrankheit, bei der schwerwiegende Komplikationen nicht auszuschließen seien. Daher seien die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht nicht offenkundig verfassungswidrig, so das OVG. Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie einen legitimen Zweck verfolge und nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden (Beschluss vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20 und andere).

Der Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes sei von einer grundsätzlich bestehenden "Impfpflicht" beziehungsweise "verpflichtenden Impfung" ausgegangen. Er habe lediglich von deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen. Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße seien hingegen vorgesehen, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen – und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung – zu erreichen, so das OVG abschließend.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.02.2024, OVG 1 S 80/23 und andere, unanfechtbar

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