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Schulpflicht: Notfalls mit Zwangsmitteln gegen Eltern durchsetzbar

06.12.2022

Die Schulpflicht darf notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht (VG) im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen.

Die Eltern eines zehnjährigen Schülers hatten das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sehen. Sie weigern sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind soll zu Hause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.

Den Eilantrag lehnte das VG Schleswig-Holstein ab. Er sei bereits unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient habe. Darüber hinaus verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn habe seit nunmehr vier Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt sei berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeldes gegen die Eltern vorzugehen.

Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte, betont das VG. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden könnten, stehe es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen, sei keine rechtlich zu duldende Option.

Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2022, 9 B 30/22, nicht rechtskräftig

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