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Schulische Abschlussprüfungen: Keine Testpflicht

29.04.2021

Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster klargestellt.

Der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gab das VG durch einstweilige Anordnung auf sicherzustellen, dass der Antragsteller an der Abschlussprüfung "Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau" am 28.04.2021 an einem Berufskolleg in Bonn teilnehmen kann, ohne das negative Ergebnis eines Schnelltests oder einer anderen Art von Testung vorlegen oder sich vor Ort einer solchen Testung unterziehen zu müssen.

Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache.

Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürften nicht getestete Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese Prüfungen würden getrennt von den Prüfungen getesteter Schüler durchgeführt.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stünden weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verordnungsgebers in Einklang. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener Risikoeinschätzung der Infektionslage anders zu verfahren. Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit unter anderem auch für die Durchführung und Organisation der Abschlussprüfungen zuständig sei. Wie sie die Organisation konkret regele, obliege allein ihrem Verantwortungsbereich.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 26.04.2021, 5 L 268/21, nicht rechtskräftig

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