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Schüler ohne Maske: Darf von Schulbesuch ausgeschlossen werden

09.12.2020

Ein Schüler, der sich weigert, eine Maske zu tragen, und auch kein ausreichendes ärztliches Attest vorlegt, dass dem Tragen einer Maske in seinem Fall entgegensteht, darf vom Unterricht ausgeschlossen werden. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Münster klar.

Konkret ging es um zwei Schüler einer Grundschule in Coesfeld. Diese hatten der Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen "eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion" bestehe, "die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung" entstehe, es "aus gravierenden medizinischen Gründen" nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, "eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen" beziehungsweise es "bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen".

Diese Atteste hatte die Schule unter anderem mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei.

Diese Entscheidung hat das VG bestätigt und die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge abgelehnt. Sämtliche vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der so genannten Maskenpflicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.

Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden. Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschlüsse vom 04.12.2020, 5 L 1019/20, 5 L 1027/20, nicht rechtskräftig

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