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Schriftliche Steuerberaterprüfung 2025: Termin und zulässige Hilfsmittel bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel vom 08.11.2024 veröffentlicht. Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2025 findet danach bundeseinheitlich vom 07. bis 09.10.2025 statt.
Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung seien die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind den Erlassen zufolge an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regelten die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht würden.
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2025 werden in den Erlassen als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich gegebenenfalls hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
Umsatzsteuergesetz,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
Außensteuergesetz,
Investitionszulagengesetz,
Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
Steuerberatungsgesetz.
Es liege in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2025 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung zur Verfügung stehen, stellen die obersten Finanzbehörden der Länder klar. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, würden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürften weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind nach den Erlassen ausdrücklich nicht zugelassen. Die jeweiligen Textausgaben seien von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürften außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (so genanntes Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürften Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung sei nicht zulässig. Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners sei zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.
Bundesfinanzministerium, Veröffentlichung vom November 2024