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Schornsteinfegerarbeiten: Auch während COVID-19-Pandemie durchzuführen

18.11.2020

Immobilieneigentümer müssen Schornsteinfegerarbeiten auch während der Corona-Pandemie durchführen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden. Das gelte auch für Eigentümer, die einer Risikogruppe angehören. Damit war die Klage eines Ehepaares gegen eine kostenpflichtige schornsteinfegerrechtliche Anordnung erfolglos.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes, für das bis zum 31.05.2020 Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen waren. Nach Ablauf der Frist wandten sie sich an den Bezirksschornsteinfeger und baten unter Verweis auf ihre Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe um eine Verschiebung des Prüftermins. Die beklagte Region Hannover und der Bezirksschornsteinfeger lehnten eine Verlegung des Termins unter Verweis auf näher beschriebene Schutzvorkehrungen ab.

Nach Verstreichen einer weiteren Frist forderte die Beklagte die Kläger mit dem in diesem Verfahren angegriffenen kostenpflichtigen Bescheid auf, die erforderliche Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen die Kläger sodann durchführen. Nunmehr begehren sie Rechtsschutz gegen die Verfügung der Beklagten. Die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung sei nicht veranlasst gewesen, da sie lediglich um eine Verlegung des Prüftermins gebeten hätten.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber den Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt, ihnen eine angemessene Nachfrist gesetzt und sie über die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten hingewiesen. Die Durchführung der Arbeiten sei den Klägern auch im Hinblick auf die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Infektionsrisiken nicht unzumutbar gewesen. Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar. Denn sie dienten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Dem Infektionsschutz sei daher ausreichend Rechnung getragen, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nase-Schutz verwendeten. Eine Anwesenheit der Kläger während der Arbeiten sei überdies nicht erforderlich.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2020, 13 A 4340/20, nicht rechtskräftig

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