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Schöffin: Darf in Strafverhandlung kein Kopftuch tragen
Eine Schöffin will ihr Kopftuch auch während derStrafverhandlungen tragen. Das kostet sie jetzt ihr Amt. Das Oberlandesgericht(OLG) Braunschweig macht deutlich, dass das Tragen eines Kopftuchs alsRichterin in einer Strafverhandlung gegen das staatliche Neutralitätsgebotverstößt. Es enthob die bereits gewählte Schöffin auf Antrag des LandgerichtsBraunschweig ihres Amtes.
Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht,während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichtenzu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht alspolitisches Zeichen zu verstehen.
Das OLG wertet die Weigerung, das Kopftuch in derVerhandlung abzunehmen, als Verstoß gegen § 31a des NiedersächsischenJustizgesetzes. Danach dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnenobliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oderKleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politischeÜberzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richternwerden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da siean der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.
Da die Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflegeund das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit derJustiz schütze, hält das OLG den mit dem Kopftuchverbot einhergehenden Eingriffin die Religionsausübungsfreiheit für verfassungsgemäß. Bei der Abwägung seizudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch dienegative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere derAngeklagten.
Die Schöffin sei mehrfach auf die geltende Gesetzeslagehingewiesen worden, habe aber dennoch an ihrer Weigerung festgehalten. Das OLGsieht hierin eine gröbliche Amtspflichtverletzung und hat die Laienrichterindeshalb aus dem Amt enthoben (§ 51 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025, 1OGs 1/25, unanfechtbar