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Schnelles Internet für die Eifel: Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung
Ein bereits am Markt tätiger Internetanbieter darf durch die Gewährung einer bei der Europäischen Kommission notifizierten Beihilfe an einen anderen Anbieter in seiner Marktposition beeinträchtigt werden, wenn es um ein noch nicht breitbandversorgtes Gebiet geht und er nicht willens oder in der Lage ist, dieses zuverlässig mit Internet mit der erforderlichen Bandbreite zu versorgen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Internetproviders, der in noch nicht breitbandversorgten Gebieten, so unter anderem auch in den hier betroffenen sieben Ortsgemeinden des Eifelkreises Bitburg-Prüm, über Richtfunk DSL-Anschlüsse anbietet. Die Klage zielte darauf, bei dem im Rahmen der "Digitalen Agenda für Europa" geplanten Breitbandausbau in den betreffenden Gemeinden die Gewährung von Fördermitteln an einen anderen Anbieter zu verhindern.
Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm forciert seit längerem den Breitbandausbau im Kreisgebiet durch private Anbieter, wobei, soweit rechtlich möglich, eine finanzielle Förderung gewährt werden soll. Fördergelder dürfen nur für Gebiete gewährt werden, in denen derzeit beziehungsweise mit Blick auf die nächsten drei Jahre eine zuverlässige Versorgung mit einer Bandbreite von mindestens 30 Mbit/s nicht gewährleistet ist (so genannte weiße NGA-Flecken). Zuwendungsempfänger der Fördergelder des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz ist die jeweilige Gebietskörperschaft, hier also der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der verpflichtet ist, die Fördermittel an den durch ein Ausschreibungsverfahren zu ermittelnden zukünftigen Betreiber des Breitbandnetzes weiterzuleiten.
Nachdem der Beklagte die sieben Ortsgemeinden seines Kreisgebietes als "weiße NGA-Flecken" ermittelt hatte, schrieb er den Netzausbau europaweit aus. Letztlich erteilte er dem beigeladenen Unternehmen, einem bundesweit tätigen Großanbieter, den Zuschlag. Den mit diesem zu schließenden Vertrag, in dem unter anderem die Modalitäten der Auszahlung der bereits von Bund und Land gewährten Fördergelder in Höhe von circa vier Millionen Euro zu regeln sind, hält die Klägerin für europarechtswidrig.
Das VG wies die Klage ab. Von einer der finanziellen Förderung eines Mitbewerbers entgegenstehenden bereits bestehenden zuverlässigen Versorgung sei nur dann auszugehen, wenn die vom bereits am Markt tätigen Unternehmen gewählte Lösung technisch dafür Gewähr biete, dass jedem Haushalt unter normalen Bedingungen die Bandbreite von 30 Mbit/s jederzeit zur Verfügung stehe und dies auch im Rahmen des unternehmerischen Gesamtkonzepts umgesetzt werden könne.
Der beklagte Eifelkreis habe rechtmäßig ermittelt, dass die bestehende Versorgung in den sieben Ortsgemeinden dem nicht Rechnung trage. Die von der Klägerin bereitgestellte Bandbreite reiche für eine moderne Versorgung der Endkunden nicht aus. Die von dem Beklagten veranlassten Breitbandmessungen hätten ergeben, dass die Klägerin derzeit schon nicht in der Lage sei, ihre Kunden zuverlässig mit der ihnen jeweils vertraglich zugesicherten, deutlich unter 30 Mbit/s liegenden Bandbreite zu versorgen. Dies liege unter anderem auch an der von der Klägerin nach ihren unternehmerischen Vorstellungen gewählten konkreten Ausgestaltung der technischen Lösung. Die durchaus bestehende Möglichkeit, die Bandbreite gegebenenfalls zu erhöhen, reiche als solche nicht aus. Hiervon habe die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen gerade keinen Gebrauch gemacht. Für die Zukunft bestehe auch keine verbindliche Planung. Die Gewährung der Fördergelder verstoße demnach nicht gegen das europarechtliche Durchführungsverbot.
Für die betroffenen Gemeinden bedeutet dies, dass zukünftig eine staatlich geförderte Breitbandversorgung über Glasfaserkabel durch das beigeladene Unternehmen angeboten werden wird. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.09.2020, 2 K 4848/19.TR