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Schneebeseitigung: Kosten können einkommensteuermindernd geltend gemacht werden

19.01.2021

Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder öffentlichem Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hieran erinnert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.

Insgesamt würden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, so ließen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, erläutert der BdSt.

Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden könnten nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdiensts. Materialkosten, wie beispielsweise Streusalz und ähnliches, könnten nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.01.2021

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